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Allgemeine Einkaufsbedingungen

Unsere Bestellung erfolgt unter der ausschließlichen Geltung unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferanten erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Lieferanten über die von ihnen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen.

§ 1 Geltung

(1) Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Gegenbestätigungen, Gegenangeboten oder sonstigen Bezugnahmen des Verkäufers, unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit; abweichende Bedingungen des Käufers gelten nur, wenn das von uns schriftlich bestätigt worden ist.

(2) Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Ware vorbehaltlos annehmen.

(3) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Angebot, Annahme

(1) Der Verkäufer ist verpflichtet, diese Bestellung innerhalb angemessener Frist, längstens jedoch innerhalb einer Frist von einer Woche anzunehmen.

(2) Wir sind berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 21 Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens 1 Monat beträgt. Wir werden dem Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird uns die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen nach Zugang unserer Mitteilung gemäß Satz 1 schriftlich anzeigen.

(3) Wir sind berechtigt, den Vertrag jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes zu kündigen, wenn wir die bestellten Produkte in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen Umständen nicht mehr verwenden können. Dem Lieferanten werden wir in diesem Fall die von ihm erbrachte Teilleistung vergüten. (4) Das Ausarbeiten eines Angebots durch den Lieferanten erfolgt unentgeltlich.

§ 3 Preise, Zahlung

(1) Lieferung und Versand erfolgen auf Gefahr des Lieferanten DDP (Intercoms 2010) an unsere Geschäftsadresse oder den von uns angegebenen Lieferort. Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf uns über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.

(2) Soweit im Einzelfall Lieferung ab Werk (EXW) vereinbart ist, hat der Lieferant für die von uns günstigste Verfrachtung und für die richtige Deklaration (zum Warenwert) zu sorgen. Auch in diesem Fall haftet der Lieferant für Transportschäden.

(3) Der Kaufpreis ist zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab ordnungsgemäßer Rechnungsstellung mit 3 % Skonto oder innerhalb von 90 Tagen ab ordnungsgemäßer Rechnungsstellung netto, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. Für die Rechtzeitigkeit der von uns geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrages bei unserer Bank.

(4) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 4 Aufrechnung, Zurückbehaltung

(1) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte, sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns im vollen gesetzlichen Umfang zu.

(2) Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

§ 5 Lieferung

(1) Alle in der Bestellung genannten oder anderweitig vereinbarten Liefertermine sind bindend.

(2) Der Verkäufer ist verpflichtet, uns über jegliche drohende oder eingetretene Nichteinhaltung eines Liefertermins, deren Ursachen und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Eintritt des Lieferverzugs bleibt davon unberührt.

(3) Für den Fall des Lieferverzuges stehen uns alle gesetzlichen Ansprüche zu.

(4) Wir sind berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung per Email oder Fax gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 %, maximal 5 %, des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.

(5) Teillieferungen, sowie qualitative Abweichungen (Über- und Unterlieferungen) sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben ausdrücklich zugestimmt.

(6) Der Lieferant wird eine Qualitätssicherung unterhalten, die die Anforderungen der aktuellen technischen Normen und Standards erfüllt, deren Ergebnisse dokumentieren und uns zur Einsicht zur Verfügung stellen. Auf Verlangen wird der Lieferant mit uns eine Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen.

§ 6 Eigentumssicherung

(1) An von uns abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Lieferant darf sie ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Vom Lieferanten hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.

(2) Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen oder die zu Vertragszwecken gefertigt und uns durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, bleiben in unserem Eigentum oder gehen in unser Eigentum über. Sie sind durch den Lieferanten als unser Eigentum kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden jeglicher Art abzusichern und nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen. Die Kosten ihrer Unterhaltung und Reparatur tragen die Vertragspartner – mangels einer anderweitigen Vereinbarung – je zur Hälfte. Soweit diese Kosten jedoch auf Mängel solcher vom Lieferanten hergestellten Gegenstände oder auf den unsachgemäßen Gebrauch seitens des Lieferanten, seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind sie allein vom Lieferanten zu tragen. Der Lieferant wird uns unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Gegenständen Mitteilung machen. Er ist nach Aufforderung verpflichtet, die Gegenstände im ordnungsgemäßen Zustand an uns herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit uns geschlossenen Verträge benötigt werden.

(3) Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.

§ 7 Mängelhaftung, Gewährleistung

(1) Gesetzliche Gewährleistungsrechte stehen uns uneingeschränkt zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. Schadensersatz zu verlangen.

(2) Bei Gefahr im Verzug sind wir berechtigt, nach entsprechender Anzeige an den Verkäufer Mängelbeseitigung auf Kosten des Verkäufers selbst vorzunehmen.

(3) Mängelgewährleistungsansprüche verjähren 48 Monate nach Gefahrübergang.

(4) Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.

(5) Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.

(6) Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn wir sie dem Lieferanten innerhalb von 14 Werktagen seit Eingang der Ware bei uns mitteilen. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von 14 Werktagen nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt.

§ 8 Produkthaftung, Versicherung

(1) Der Verkäufer ist verpflichtet, uns von jeglicher Haftung gegenüber Dritten bzw. von Ansprüchen Dritter, die durch Herstellung, Lieferung, Lagerung oder Verwendung der gelieferten Ware entstehen, auf erstes Anfordern freizustellen. Die Freistellungsverpflichtung gilt nicht, soweit der Anspruch auf grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung unsererseits beruht.

(2) Der Verkäufer ist verpflichtet, während der Laufzeit dieses Vertrages stets eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer ausreichenden Mindest-Deckungssumme von 5.000.000 $ pro Personenschaden bzw. Sachschaden zu unterhalten. Etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

§ 9 Rechtsmängel

(1) Der Verkäufer gewährleistet, dass die Ware frei von Rechten Dritter geliefert wird und durch die Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Verkäufer stellt uns insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei.

(2) Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren gemäß § 7 (3).

§ 10 Rechtswahl, Gerichtsstand

(1) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (unter Ausschluss des UN-Kaufrechts).

(2) Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Karlsruhe, Deutschland.

§ 11 Sonstiges

(1) Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung abzutreten.

(2) Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur Abnahme. Während solcher Ereignisse sowie innerhalb von zwei Wochen nach deren Ende sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Ereignisse nicht von unerheblicher Dauer sind und sich unser Bedarf wegen und deshalb erforderlichen anderweitigen Beschaffung erheblich verringert.

(3) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche wirksame Regelungen ersetzt, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung soweit wie möglich zu verwirklichen.